Die Belastung der Alpen durch die Freizeitgesellschaft nimmt stetig zu. Und nicht zuletzt hat der eBike-Boom dazu geführt, dass auch Mountainbiker ihr Recht auf Nutzung der Infrastrukturen am Berg intensiv in Anspruch nehmen. Wegen der begrenzten Flächen in der freien Natur gibt es zunehmend mehr Nutzungseinschränkungen für Mountainbiker. Da die wenigsten Mountainbiker die gesetzlichen Grundlagen kennen, versuchen wir dir in diesem Beitrag einen Überblick zu geben, wie die aktuelle rechtliche Situation in der jeweiligen Alpenregion aussieht. Und welche MTB Verbote zu beachten sind. Dabei werfen wir auch einen Blick auf die Gründe für Verbote und klären, wie man sich als Biker am besten verhält.

Warum sind MTB Verbote in den Alpen immer mehr ein Thema?
In den letzten Jahren hat die Zahl der Mountainbiker in den Alpen stark zugenommen. Dadurch kommt es immer häufiger zu Konflikten mit anderen Nutzern wie Wanderern, aber auch mit Naturschützern und Behörden. Viele Alpen-Regionen haben deshalb bereits Verbote für Mountainbiker für bestimmte Strecken oder Gebiete erlassen oder sind in deren Vorbereitung. Die Gründe hierfür sind vielfältig:
Schutz von Wildtieren und Pflanzen
Einer der wichtigsten Gründe für eine eingeschränkte Nutzung von Trails durch Mountainbiker ist der Schutz der empfindlichen Natur. Denn die Flora & Fauna der Alpen ist einzigartig und muss geschützt werden. Mountainbiker können durch ihr Tempo und ihre Lautstärke Wildtiere aufschrecken und ihre Lebensräume zerstören. Vor allem in der Dämmerung sind viele Tiere besonders gefährdet. Auch Pflanzen können durch das falsche Befahren von Trails beschädigt werden. Nach einer Studie von Goeft und Alder (2001) benötigt ein Waldboden nach nur 50-maliger Umfahrung einer Spitzkehre oder einer Pfütze etwa 19 Monate, um zum ursprünglichen Zustand zurück zu kehren. In höheren Regionen noch viel länger.
Konfliktvermeidung
Ein weiterer wichtiger Grund, der für das Verbot von Mountainbikes auf Wanderwegen spricht, ist die Vermeidung von Konflikten mit Wanderern. Es kommt oft vor, dass sich Mountainbiker und Wanderer dieselben Wege teilen und es dadurch zu gefährlichen Situationen kommen kann. Besonders auf schmalen und abschüssigen Wanderwegen ist ein Ausweichen oft nur schwer möglich. Wanderer, die sich in einsamen Bergregionen aufhalten, können durch heranfahrende Mountainbiker überrascht und erschreckt werden. Um solche Situationen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Trail-Bell
zu nutzen. Diese kann dazu beitragen, dass Mountainbiker rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und so mancher Konflikt vermieden werden kann.
Allerdings lassen sich nicht alle Konflikte vermeiden. So kommt es leider recht häufig mit uneinsichtigen („Ein Wanderweg ist ein Fußweg!“), besserwisserischen Wanderern („Hier ist Rad fahren verboten!“) oder mit dem Wander-Grantler („Hau ab, sonst setzt’s was!“) immer wieder zu unausweichlichen Auseinandersetzungen. Wer sich in diesen Fällen nicht seinen Tag versauen möchte, sollte einfach schnell und kommentarlos das Weite suchen. Diese Art von Begegnungen lässt sich erfahrungsgemäß besonders häufig in Bayern, Österreich und in der Schweiz beobachten.
Private Grundstückseigentümer
Ebenfalls gibt es in einigen Alpenländern für Grundstückseigentümer eine Sicherungs- und daraus resultierend eine Haftungspflicht. Das Risiko bei einem Unfall im Rahmen einer Wegehalterhaftung in Regress genommen zu werden ist hoch. So wie auch die Kosten für eine entsprechende Versicherung. Folglich werden häufig MTB-Verbote erlassen, um als Grundstückseigentümer dieses Risiko zu vermeiden. Denn es besteht grundsätzlich dann keine Haftung des Grundeigentümers, wenn die Benutzung eines Weges erkennbar unerlaubt erfolgt.
Zwar gibt es spezielle Versicherungsmodelle für die Wegehalterhaftung. Allerdings stehen die Kosten keinem Ertrag gegenüber. Es ist nachvollziehbar, dass statt einer teuren Versicherung ein MTB-Verbot vorgezogen wird. In Bikepark-Regionen übernimmt die Versicherung üblicherweise der Tourismusverband oder der Liftbetreiber. Zusätzlich erhält der Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt für die auf seinem Grundstück zur Verfügung gestellten Trail-Meter. Daher kommt es in diesen Regionen extrem selten zu MTB-Verboten durch private Grundstückseigentümer.

Schlechtes Image der Mountainbiker
Um diese Konflikte zu vermeiden und die Sicherheit aller Bergsportler zu gewährleisten, sind Verbote an bestimmten Stellen nachvollziehbar und unumgänglich. Allerdings gibt es neben dem Naturschutz und der Konfliktvermeidung auch Fahrverbote, die auf ein schlechtes Image der Mountainbiker zurück zu führen sind. Diese selbstverschuldeten Mountainbike Fahrverbote sind zwar zwar durchaus nachvollziehbar, allerdings nicht unumgänglich! Daher sollte man sich als Mountainbiker seiner Verantwortung im Umgang miteinander bewusst sein und sich unbedingt an die geltenden Regeln halten. Nur so lassen sich weitere MTB Verbote in den Alpen vermeiden.
Illegaler Trailbau
Ein zunehmender Brennpunkt in der Diskussion um MTB-Verbote in den Alpen ist der illegale Trailbau. Es ist ein offenes Geheimnis, dass immer mehr Mountainbiker unerlaubt eigene Strecken anlegen. Diese Eigenmächtigkeit verärgert nicht nur Grundstückseigentümer und Forstverwaltungen, sondern auch Naturschützer. Illegale Trails können empfindliche Ökosysteme stören und ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen. Oft fehlt diesen in Eigenregie geschaffenen Wegen die professionelle Trailbau Erfahrung, was zu Erosion und anderen Umweltschäden führen kann. Dieser Umstand wirkt sich insgesamt negativ auf die MTB-Community aus und fördert erfahrungsgemäß weitere MTB-Verbote.
Gesetzliche Regelungen in den Alpenländern
In den atemberaubenden Alpenländern gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Natur auf dem Mountainbike zu erkunden. Allerdings ist die rechtliche Situation für Mountainbiker komplex und facettenreich. Darüber hinaus kann es zu Diskrepanzen zwischen nationalen, regionalen und örtlichen Verordnungen geben sowie denen in Nationalparks und Schutzgebieten. Und kommt es auch häufig zu rechtswidrigen Wegsperrungen und somit die angebrachten Beschilderungen keine Sperren im Rechtssinne darstellen. Diese Schilder stellen also kein rechtliches Verbot dar, sondern nur einen Appell an die Einsicht der Mountainbiker.
MTB Verbote ohne gesetzliche Grundlage?
Auch wenn es viele Fälle gibt, bei denen es um rechtswidrige Wegsperrungen handelt, haben sie meistens einen nachvollziehbaren und berechtigten Hintergrund. Und obwohl sie aus juristischer Sicht rechtlich nicht haltbar oder strafbar sind, sollte man sich als verantwortungsbewusster Mountainbiker an diese „Verbote“ halten und nur offizielle, freigegebene Trails nutzen. Es ist wichtig, dass Wanderer und Mountainbiker respektvoll miteinander umgehen und gegenseitig Rücksicht nehmen. Nur so kann ein friedliches Miteinander auf den Wanderwegen gewährleistet werden. Und auch wenn Regelungen keine gesetzliche Grundlage haben, sollten sie beachtet werden.
Anbei eine Übersicht der uns bekannten und aktuellen Regelungen (Stand 2025):
Bayern
In Bayern ist das Mountainbiken in der freien Natur verfassungsrechtlich garantiert (Art. 141 Bayer. Verfassung). Dieses Recht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Bayerische Naturschutzgesetz sieht allerdings eine Beschränkung des Betretungsrechts vor. Im Sinne der Gemeinverträglichkeit wird in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG konkretisiert, dass Mountainbiker Wanderern Vorrang einräumen müssen. Hieraus ergeben sich also bei einer hohen Frequentierung erheblich Einschränkungen für Mountainbiker. Allerdings macht das Biken auf hochfrequentierten Wanderwegen, unabhängig von der Rechtslage, eh nicht viel Spaß. Ebenfalls hat das Betretungsrecht dort seine Grenze, wo die Rechte des Eigentümers als unzumutbar angesehen werden können. Zum Beispiel kann das beim Mountainbiken auf Wegen im alpinen Bereich der Fall sein, bei dem Erosionsschäden hervorgerufen werden.
Zusätzlich hat das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine einschränkende Verwaltungsvorschrift zum BayNatSchG erlassen (BayMBl. 2020 Nr. 755 vom 16.12.2020). Diese beschränkt deutlich das Betretungsrecht für Mountainbiker: „…das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft […], beschränkt die Benutzung aber auf Wege, die sich dafür eignen.“ Übrigens gelten herkömmliche E-Bikes im Sinne des Gesetzes als Fahrzeugen ohne Motorkraft. Ob ein Weg im Sinne der Verwaltungsvorschrift geeignet ist oder nicht ist gesetzlich nicht definiert. Folglich muss diese Einschätzung der Mountainbiker in Eigenverantwortung treffen. Und dabei kommt es auf die objektive Eignung des Wegs an und nicht auf das subjektive Fahrkönnen. Weiter kann ein Grundbesitzer selbst mit einem Schild auf ungeeignete MTB-Wege hinweisen, was aber nicht einem MTB-Verbot gleichkommt (Landesanwaltschaft Bayern).
Tipp
Singletrails mit diesen Eigenschaften könnten als ungeeignet gelten:
- Wege, deren „Bodenoberfläche gelockert und damit des Risiko von Bodenabtrag und Bodenerosion auf dem Weg gesteigert wird“,
- steil, ausgesetzt oder enge Kehren aufweisen oder
- sie so schmal sind, dass man sie seitlich verlassen muss, um aneinander (Biker oder Wanderer) vorbei zu kommen.
Fazit
Mountainbiken ist in Bayern verfassungsrechtlich garantiert, sofern es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient (BayVGH, Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 11 B 14.2809). Allerdings müssen Biker pfleglich mit der Natur umgehen und Wanderer Vorrang gewähren. Zusätzlich kann das Betretungsrecht vom Eigentümer eingeschränkt werden. Durch die o.g. Verwaltungsvorschrift herrscht nun in Bayern allerdings eine erheblich Unsicherheit, welche Trails noch legal befahren werden dürfen (Stellungnahme DIMB). Bei Verstößen sieht das Gesetz Bußgelder vor, bei der auch die Einziehung des Mountainbikes möglich ist.

Österreich (Tirol & Vorarlberg)
Anders als bspw. in Bayern ist die rechtliche Situation in Österreich eigentlich eindeutig und wesentlich strenger. Denn Mountainbiken ist in Österreich grundsätzlich auf allen Forst- und Wanderwegen gesetzlich verboten! Geregelt ist das Fahrverbot für Mountainbiker im österreichischen Forstgesetz aus dem Jahr 1975 (Forstgesetz §33). Ausgenommen sind nur explizit offiziell ausgewiesene MTB-Trails. Dennoch kocht jede Region ihr eigenes Süppchen und schafft seit vielen Jahren mit Kompromissen und Einzelprojekten eine für ihr Gebiet passende Lösung. So ist bspw. das Bundesland Tirol mit dem Tiroler Mountainbike-Modell Vorreiter und hat ein großes Netz an Forst- und Wanderwegen für Biker freigegeben. Auch wenn hier von einem umfangreichen Wegenetz für Mountainbiker gesprochen werden kann, werden viele beliebte Wege nach dem Gesetz illegal befahren. Denn explizite Verbotsschilder gibt es nicht, sondern nur ausgewiesene MTB-Strecken die das Mountainbiken erlauben.
Jedoch endet das o.g. Forstgesetz mit der Waldgrenze. Und oberhalb der Waldgrenze gilt bspw. in Tirol, wie auch in Südtirol, eine andere Rechtsgrundlage. Hier gibt es kein explizites Gesetz, das das Mountainbiken oberhalb der Waldgrenze verbietet oder erlaubt. Ergänzend gibt es strengere Sonderregelungen in Nationalparks, wie bspw. im Nationalpark Hohe Tauern. Hier regeln eigene Nationalparkgesetze die Wegenutzung. Und im gesamten Gebiet der Nationalparks ist, auch oberhalb der Waldgrenze, das Mountainbiken nur auf explizit ausgewiesenen MTB-Strecken erlaubt.
Fazit
Auch wenn in Österreich die Rechtslage eindeutig erscheint, ist sie das in der regionalen Umsetzung nicht. Denn die touristischen Zentren gehen unterschiedlich mit Verstößen um. Hier kann es durchaus vorkommen, dass die gesetzliche Regelung nicht oder lasch kontrolliert wird, oder keine Bußgelder verhängt werden. Darüber hinaus gibt es in den Nationalparks verschärfte MTB-Verbote die zu beachten sind. Für das Befahren eines nicht als MTB-Trail ausgewiesenen Weges kann ein Bußgeld in der Höhe von mehreren hundert Euro verhängt werden. Oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche Haft. Bußgelder in Nationalparks und Naturschutzgebieten sind empfindlich höher und weichen entsprechend hiervon ab.

Italien
Seit dem 16.12.2021 ist in Italien ein Gesetz in Kraft, das auch die Mountainbike Aktivitäten offiziell verbietet bzw. einschränkt. Bei dem Gesetz handelt sich um ein Verbot für das Befahren von Wegen von weniger als 2,5 m Breite. und zwar für alle, außer Forstwirtschaftstreibende und Fahrzeuge, die für den Wegeerhalt zuständig sind. Allerdings räumt die italienische Regierung den einzelnen Provinzen große Umsetzungsfreiheiten bei der Verordnung ein. Anbei die Regelungen für Südtirol, das Trentino und die Lombardei:
Südtirol
Die Autonome Provinz Südtirol hat eine vergleichbare Gesetzeslage wie Tirol, bzw. Österreich. Nur mit umgekehrten Vorzeichen: denn während in Österreich das Befahren der Forst- und Wanderwege grundsätzlich verboten ist, kann man sagen, dass das Mountainbiken in Südtirol grundsätzlich erlaubt ist. Denn in Südtirol gibt es bis heute auf Provinzebene keine verbindliche und einheitliche Regelung für die Wegenutzung durch Mountainbikes. Im Prinzip darf man also in Südtirol auf jedem Trail biken.
Allerdings hat ein Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit Wanderwege für die Nutzung durch Mountainbikes zu sperren oder die Nutzung zeitlich einzuschränken. Diese Sperrungen sind deutlich gekennzeichnet sowie mit dem Verweis auf den entsprechenden Gemeindebeschluss oder das Gesetz versehen. Ohne diesen Zusatz ist das Verbot ohne juristische Grundlage und kann somit nicht geahndet werden.
Hinzu kommen die jeweiligen Nationalparkpläne und die Nationalparkordnungen. Hier gelten strenge Regeln für das Mountainbiken. So gibt es bspw. im UNESCO Weltnaturerbe Dolomiten einige Naturparks (bspw. Naturpark Fanes-Sennes-Prags und Naturpark Drei Zinnen), in denen es vielzählige MTB-Verbote für Wanderwege gibt. Allerdings gehen die touristischen Zentren, ähnlich wie in Tirol, unterschiedlich mit Verstößen um. Auch hier kann es durchaus vorkommen, dass die gesetzliche Regelung nicht oder lasch kontrolliert wird.
Für den Nationalpark Stilfser Joch gibt es bis dato noch keine Nationalparkordnung. Zwar läuft dort aktuell ein Genehmigungsverfahren für den Nationalparkplan und die Nationalparkordnung Stilfserjoch. Darin soll die Nutzung aller Wanderwege durch Mountainbiker ausgeschlossen werden, die nicht als Mountainbikewege ausgewiesen sind. Allerdings ist derzeit nicht absehbar, wann dieses Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist. Und die Nationalparkordnung für das Stilfserjoch würde dann auch nur für den Südtiroler Teil gelten. Nicht jedoch für die angrenzenden Regionen Lombardei, die Provinz Trient und den Kanton Graubünden.
Gemeinde Brenner
Im Gemeindegebiet Brenner ist das Radfahren auf Wegen, die weniger als 1,5 Meter breit sind, generell verboten (Beschluss des Bürgermeisters der Gemeinde Brenner). Allerdings gibt es vor Ort bis Dato nur wenige Verbotsschilder, die diese Verordnung kenntlich machen. Bspw. ist der Trail über den Wanderweg Nr. 1 am Brenner Grenzkamm ab Sandjöchl nach Gossensaß mit einem MTB-Verbot ausgeschildert. Der nur ein paar Meter weiter liegende Trail über den Pflerscher Höhenweg wiederum nicht. Das ist Vor Ort verwirrend und intransparent. Auch aus diesem Grund wird dieses Verbot durch die örtlichen Behörden derzeit nicht geahndet (Aussage Forstamt Sterzing – Stand Januar 2025).

Trentino & Lombardei
In beiden Provinzen sind nach unseren Recherchen alle Trails frei befahrbar, es sei denn, die Gemeinde hat ein ausdrückliches Fahrverbot erlassen. Die Fahrverbote sind deutlich sichtbar vor Ort ausgeschildert.
Fazit
Auch in Italien ist die Rechtslage für Mountainbiker undurchsichtig und kompliziert. Denn die Umsetzungsfreiheiten der nationalen Gesetzgebung nutzen die Provinzen großzügig und uneinheitlich aus. Zusätzlich verkompliziert der Grundbesitz oberhalb der Waldgrenze in Südtirol die Rechtslage, denn hier gilt wieder die Regelung der Provinz Südtirol und nicht die der anliegenden Gemeinden. Und auch in den Nationalparks gibt es abweichende, verschärfte Regelungen. Über die Höhe von Bußgeldern bei Verstößen konnten uns auf Anfrage weder die Provinz Südtirol oder Gemeinden noch die Tourismusämter Auskunft geben.
Schweiz
Auch wenn es in einigen Kantonen der Schweiz vergleichsweise wenig Regeln und Verbote für Mountainbiker gibt, ist sie als MTB-Destination nicht unsere erste Wahl. Das schlechte Preis- & Leistungsverhältnis und die spezielle Gastfreundlichkeit sind im Vergleich zu anderen Destination einfach nicht wettbewerbsfähig. Wer sich dennoch auf den Weg zu den Eidgenossen mach will, sollte sich auf eine uneinheitliche Regelung gefasst machen.
Allgemein gilt in der Schweiz nach schweizerischem Straßenverkehrsgesetz (Art. 43 Abs. 1): „Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.“ Das Verbot ergibt sich aus dem Gesetz und ist auch ohne ein entsprechendes Schild. Auch Wanderwege sind daher unter diesem Gesichtspunkt daraufhin zu prüfen, ob sie zum Mountainbiken ungeeignet oder offensichtlich nicht bestimmt sind.
Allerdings dürfte nach Einschätzung der BFU rechtlich wohl weitgehend so entschieden werden, dass die Nutzung von Wanderwegen durch Mountainbikes zugelassen ist, wenn nicht ausdrückliche Verbote signalisiert sind. Diese Einschätzung bestätigt auch ein Urteil des Bezirkgerichts Affoltern vom 20.09.2022. Hier wurden die beiden Zürcher Mountainbiker Alec Wohlgroth und Matthias Lüscher vom objektiven Tatbestand des Fahrens abseits von Wegen freigesprochen (Bericht Velojournal).
Die Praxis zeigt allerdings auch in der Schweiz, dass die einzelnen Kantone das sehr individuell und unterschiedlich regeln und handhaben. Das Spektrum reicht dabei vom äußerst restriktiven Kanton Appenzell, wo sich Mountainbiker, ähnlich wie in Österreich, nur auf gekennzeichneten MTB-Strecken bewegen dürfen, bis bis zu aus touristischen Motiven liberalen Kantonen wie etwa Graubünden. Hier ist Biken auf Forst-, und auf Wanderwegen erlaubt, sofern ein Schild die Befahrung nicht verbietet. Allerdings gilt auch hier, dass Fußgänger immer Vortritt genießen. Auf Anfrage wurde uns mitgeteilt, dass wohl auch der Kanton Graubünden auf Grund der Zunahme von Konflikten eine Verschärfung der liberalen Haltung plant.
Weiter gibt es ist in der Schweiz umfangreiche Bestrebungen Wanderwege und Mountainbike-Strecken an neuralgisch Punkten zu trennen. So wird in einigen Kantonen bspw. bei der Planung von Mountainbike-Routen geprüft, wo Wege zusammengelegt werden können und wo sie getrennt geführt werden müssen. Denn aufgrund der unterschiedlichen Nutzung der Infrastruktur durch Mountainbiker & Wanderer ist eine sinnvolle Entflechtung der Wegenetze durchaus zielführend.
Fazit
Wer in der Schweiz mit seinem Mountainbike unterwegs ist, darf je nach Kanton eine uneinheitliche Regelungen erwarten. Jeder Kanton in der Schweiz regelt das Fahrverbot für Mountainbikes individuell. Grundsätzlich gilt in der Schweiz, das ein Weg nur dann mit dem Mountainbike befahren werden darf, wenn er sich dafür eignet oder offensichtlich dafür bestimmt ist. Dabei kann man davon ausgehen, dass die Nutzung von Wanderwegen durch Mountainbikes geeignet ist, wenn dies nicht durch ausdrückliche Verbote anders signalisiert wird.

Frankreich
Mountainbiken ist in Frankreich grundsätzlich erlaubt. Die Radsport-Nation duldet nicht nur Mountainbiker, sondern bietet einige der attraktivsten MTB-Trails weltweit. Allein in den Nationalparks, wie z.B. in Les Écrins oder Triglav, sind einzelne Bike-Verbote ausgeschildert. Und die Missachtung der Nationalpark-Regelung wird in Frankreich rigoros und hart geahndet.
Fazit
Vive la France!
Slowenien
In Slowenien ist das Mountainbiken in den meisten Gebieten erlaubt. Jedoch gibt es auch hier einige Ausnahmen. Wie zum Beispiel das Kerngebiet des Triglav Nationalparks.
Fazit
Slowenien hat das Potenzial eine großartige Mountainbike-Destination zu werden.
Wie man sich über die aktuell geltenden Regeln vor Ort informieren kann
Wer sich unsicher ist, welche Strecken befahrbar sind oder wo Einschränkungen gelten, kann sich am besten beim örtlichen Tourismusverband oder MTB-Guides informieren. Beispielsweise über die offiziellen Websites der zuständigen Behörden und Tourismusverbände (bspw. der Radrouter Tirol, Vorarlberg oder die Vinschgau Map). Oder nutze eine der zahlreichen Apps, wie bspw. Outdooractive. Dort findest du in der Regel alle für MTB freigegebenen Routen & Trails.
Doch Vorsicht: bspw. findest du auf Komoot & Co. auch häufig Trails auf denen nicht gefahren werden darf. Für ortsfremde Biker ist es also unglaublich schwer legale Strecken zu identifizieren. Folglich ist es also sehr gut möglich, dass du während deiner MTB-Tour auf unvorhergesehene, lokale Verbote und Sperrungen triffst. Bitte halte dich nicht nur aus Rücksichtnahme auf die Natur und andere Bergsportler an die Verbote, sondern auch um Strafen oder Bußgelder sowie eine Zunahme an Fahrverboten für Biker zu vermeiden.
Wie werden MTB Verbote in den Alpen kontrolliert und geahndet?
Die Kontrolle und Ahndung von MTB-Verboten in den Alpen ist eine Herausforderung für die zuständigen Behörden. Da es sich oft um abgelegene Gebiete handelt, ist die Umsetzung von Kontrollen in der Praxis aufwendig und schwierig. Die Überwachung der Einhaltung der Regelungen variiert zudem nach Staat & Bundesland, bzw. Provinz und nach Nationalpark. So übernimmt das bspw. auch der Forstdienst, in Naturschutzgebieten auch die Bergwacht und in Naturparks auch die Naturpark-Ranger. Teilweise werden an Hot Spots Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Übrigens dürfen in einigen Ländern wie z.B. in Österreich auch Grundeigentümer im Rahmen ihres „Selbsthilferechts“ Widerstand gegen Mountainbiker leisten.

MTB Verbote: ist schieben auch verboten?
Jeder Mountainbiker kennt das Problem: Fahrverbot auf der geplanten Route. Und häufig könnte man in wenigen hundert Metern wieder legal fahren. Anstatt das Risiko einer Strafe einzugehen, kannst du dein Bike legal über das verbotene Stück schieben. Dies ist nicht nur legal, sondern erspart (manchmal) auch Ärger mit Wanderern, dem Grundstückseigentümer und kostet (besonders bergauf) kaum mehr Zeit. Denn wer sein Bike schiebt, gilt als Fußgänger. Und Fußgänger dürfen sich überall in der Natur frei bewegen. Im Anschluss an das verbotene Stück kann deine Fahrt dann wieder problemlos fortgesetzt werden.
Hinweis
Behalte immer im Hinterkopf: ein MTB Verbot hat seinen Grund. Daher kann auch Schieben zu Konfrontation und Verärgerung führen. Oder soweit, dass du trotz Schieben umkehren musst.
Fazit: Was du bei deiner Tour durch die Alpen beachten musst
Mountainbiken in den Alpen wird durch steigende Belastung und den E-Bike Boom zunehmend eingeschränkt. Gründe für MTB Verbote sind Naturschutz, Konflikte mit Wanderern, Haftungsprobleme, das Image der Mountainbiker oder illegaler Trailbau. Je nach Land variieren die Regeln stark: Während einige Regionen strenge Verbote haben, sind andere relativ Mountainbike-freundlich. Es gibt aber auch Grauzonen. Einige Verbote sind nicht rechtlich bindend oder zweifelhaft. Dennoch sollten sie beachtet werden, um Konflikte zu vermeiden. Genau hier kommt die persönliche Verantwortung ins Spiel. Das Ignorieren von Verbotsschildern werfen nicht nur ein schlechtes Licht auf die gesamte MTB-Community, sie können auch zu weiteren Einschränkungen führen.
Die Kontrolle und Ahndung von Verboten ist schwierig. Es ist ratsam, sich vor Ort über die Regeln zu informieren und verantwortungsvoll zu handeln, um weitere Verbote zu vermeiden. Für konkrete Infos zu erlaubten Trails sind lokale Tourismusverbände und MTB-Guides deine besten Ansprechpartner. Sie können dir aktuellste Informationen bieten, die du in Apps wie Komoot möglicherweise nicht findest. Informiere dich gut, sei vorbereitet und respektiere die Natur und andere Menschen. Dann steht einer atemberaubenden Alpenüberquerung oder MTB-Mehrtagestour nichts mehr im Wege. So behältst du die Freiheit auf dem Mountainbike und genießt jede Sekunde deiner Tour.
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